Einwegkunststoff­verbotsverordnung (EWKVerbotsV): Verordnung über das Verbot des Inverkehrbringens von bestimmten Einwegkunststoffprodukten – Abfallmanager Medizin

2022-05-21 12:20:37 By : Mr. David liu

Seit dem 3. Juli 2021 dürfen bestimmte Einweg-Plastikartikel nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Betroffen sind Einwegprodukte, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen, Produkte aus oxo-abbaubaren Kunststoffen, aber auch biobasierte und biologisch-abbaubare Kunststoffe. Die Verordnung gilt für Hersteller und Händler. Für Krankenhäuser, Kliniken, Alten- und Pflegeheime entsteht kein direkter Handlungsbedarf.

Konkret geht es in der Einwegkunststoffverbotsverordnung um Einwegprodukte, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen und vom Hersteller zur einmaligen Verwendung gedacht sind. Ebenso um Produkte aus oxo-abbaubaren Kunststoffen. Diese können durch Oxidation (z. B. durch UV-Licht) zersetzt werden und in Form von Mikropartikeln in die Umwelt gelangen. Auch beliebte To-Go-Verpackungen für Lebensmittel und Getränke aus expandiertem Polystyrol (Styropor) stehen auf der Verbotsliste.

Betroffen sind zudem biobasierte Kunststoffe und biologisch-abbaubare Kunststoffe. Erstere haben zwar ökologische Vorteile, verursachen letztlich aber die gleichen Umweltschäden wie Kunststoffe auf fossiler Basis. Und auch bei biologisch-abbaubaren Kunststoffprodukten, die nur unter bestimmten, eng gefassten Bedingungen kompostiert werden können, ist ein vollständiger Abbau z. B. in Meeren nicht garantiert.

Die EWKVerbotsV betrifft vor allem Wirtschaftsakteure, die Verpackungen oder Produkte aus Einwegkunststoffen herstellen und in Umlauf bringen. Krankenhäuser, Kliniken, Alten- und Pflegeheime sind durch die neue Verordnung nur im Bereich der Speisenversorgung betroffen. Als „Anfallstellen des privaten Endverbrauchs“ sind sie meist nur Verbraucher von Einwegprodukten, wodurch für sie zunächst kein Handlungsbedarf entsteht. Einweg-Produkte wie Wattestäbchen und Trinkhalme, die als Medizinprodukt verwendet werden, sind von der neuen Verordnung ohnehin ausgenommen. Lediglich Kantinen und Essensausgaben müssen sich nach umweltfreundlichen Alternativen für To-Go-Artikel zur Ausgabe von Lebensmitteln und Getränken umsehen. Hier gibt es jedoch bereits Mehrweglösungen aus Metall, Holz oder Pappe.

Einweg-Plastikartikel, die bereits vor Beginn der Verordnung auf dem Markt waren, sind nicht betroffen und dürfen abverkauft bzw. an Kunden abgegeben werden. Mit dieser Vorgehensweise sollen durch die Corona-Krise entstandene Waren abgebaut werden. Außerdem soll damit verhindert werden, dass gebrauchstaugliche Artikel sinnlos vernichtet werden. Durch die EU-weit geltende Regelung, die nicht nur die Herstellung, sondern auch den Import von Einwegkunststoffprodukten verbietet, wird dann sichergestellt, dass diese auch wirklich aus dem Markt verschwinden.

Diese Einwegkunststoffprodukte dürfen künftig nicht mehr in Umlauf gebracht werden:

Laut EU-Kommission zählen die nun verbotenen Produkte zu denen, die am häufigsten als Plastikmüll an europäischen Stränden gefunden werden. Doch Trinkhalme und Co. verschmutzen nicht nur europäische Strände, sondern auch Parks, Straßen und öffentliche Plätze: Diese Einwegartikel machen hierzulande bis zu zwanzig Prozent des gesamten Abfalls im öffentlichen Raum aus, wie der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) in einer Studie ermittelt hat.

Mit der Einwegkunststoffverbotsverordnung setzt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit einen Teil der EU-Richtlinie um. Diese sieht jedoch noch weitere Handlungsfelder für die Mitgliedsländer vor. So wird beispielsweise gefordert, dass die Mitgliedsstaaten Kennzeichnungsvorschriften über Materialeigenschaften oder sachgemäße Art der Abfallentsorgung für bestimmte Einwegkunststoffartikel festlegen. Denn allzu oft landen z. B. Tampons, Binden und Feuchttücher in der Toilette und gelangen von dort in die Umwelt oder verursachen Schäden in der Kanalisation.

Außerdem sollen Verbraucher von Einwegkunststoffartikeln allgemein für einen achtsameren Umgang und eine sachgemäße Entsorgung sensibilisiert werden. Auch Hersteller sollen künftig stärker in die finanzielle Verantwortung genommen werden, wenn es um die Beseitigung von Einwegkunststoffprodukten geht.

Für medizinische Einwegkunststoffprodukte sind im Rahmen der Richtlinie keinerlei Verbote vorgesehen. Denn gerade in Krankenhäusern, Kliniken, Alten- und Pflegeheimen ist Einwegplastik hilfreich, um Hygiene im Umgang mit v. a. Körperflüssigkeiten und anderem infektiösen Material sicherzustellen. Dennoch lassen sich auch im medizinischen Bereich einige Einwegprodukte durch Mehrweglösungen ersetzen.

Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.

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