Corona: Alkoholverbot im „Kleinen Bischofshut“ inkl. Sanderstraße - Würzburg erleben

2021-11-26 06:48:18 By : Mr. Zhangfei Tu

Seit dem 23. November ist die neue Bayerische Infektionsschutz-Maßnahmen-Verordnung (15. BayIfSMV) in Kraft. Der darin enthaltene § 14 Abs. 2 sieht nun ein ganztägiges Alkoholkonsumverbot auf öffentlichen Verkehrsflächen und an anderen öffentlichen Plätzen vor. Deshalb hat die Stadt Würzburg jetzt eine Allgemeinverfügung für den „Kleinen Bischofshut“ einschließlich der Alten Mainbrücke und der Sanderstraße erlassen. Im Klartext heißt das: Ab diesem Freitag, 26. November 2021, gilt in den entsprechenden Bereichen ein Alkoholverbot. Sowohl das Trinken als auch das Verkaufen sind dann nicht mehr erlaubt.

Für das Konsum- und Verkaufsverbot hat sich die Stadt entschieden, den sogenannten „Kleinen Bischofshut“ zu nutzen – eingegrenzt von Juliuspromenade, Theaterstraße, Balthasar-Neumann-Promenade, Neubaustraße, Wirsbergstraße, Oberer Mainkai (einschließlich der Alten Mainbrücke mit ihren Ein- und Ausgängen) ), Mainkai, Juliuspromenade – ergänzt durch den Bereich Sanderstraße.

Neue Allgemeinverfügung: Alkoholverbot im Kleinen Bischofshut, inklusive Alte Mainbrücke und Sanderstraße. Grafik: Stadt Würzburg

Zu den Gründen heißt es in der Allgemeinverfügung, dass dieser Bereich vor allem in der Adventszeit zunehmend von Einzelhandelskunden aufgesucht wird, um Weihnachtseinkäufe zu tätigen. Zudem würden sich wieder mehr (Tages-)Touristen hier aufhalten und Menschengruppen würden sich in der Vorweihnachtszeit treffen, verbunden mit dem Konsum von Alkohol.

„Das bedeutet, dass sich Kunden im Einzelhandel, Gäste der Gastronomie, Berufstätige und auch (Tages-)Touristen in diesem Innenstadtbereich teils auf engstem Raum und teils nicht nur temporär aufhalten. Auch in diesem Bereich gibt es nach Kenntnis des städtischen Sicherheitsdienstes, der Polizei und des Gesundheitsamtes alkoholbedingte Situationen aufgrund der Lage, der Gebäude, der Ansiedlung von Geschäften und Kneipen und Gaststätten und der allgemeinen Gefährdungslage Anhäufung von alkoholbedingten Situationen, die aus hygienischen Gründen entstehen müssen“, so die Stadt Würzburg.

Corona-Update für Würzburg

Auch die Einbeziehung der Alten Mainbrücke und der Sanderstraße wird in der Allgemeinverfügung erläutert und mit Erfahrungen aus den letzten Monaten begründet: „Die Alte Mainbrücke ist ein vielbesuchtes Touristenziel und gleichzeitig eine notwendige Anbindung an die Innenstadt über Main- und Sanderstraße nach den dokumentierten Einsätzen In den letzten Wochen kam es zu zahlreichen Ansammlungen der Polizei und des Städtischen Sicherheitsdienstes vor dem Restaurant. "

Das in dieser Allgemeinverfügung festgelegte Alkoholkonsumverbot an den oben genannten Orten ist laut Stadtverwaltung ein wirksames und angemessenes Verfahren, um das Ziel der Verlangsamung und Unterbrechung der Infektionsketten zu erreichen. Der Konsum von alkoholischen Getränken im konzessionierten Bereich von Restaurants während der jeweiligen Öffnungszeiten bleibt im Rahmen der dort geltenden Regelungen zulässig.

Weihnachtsmärkte in Bayern sind alle abgesagt, daher entfällt der Verkauf von Glühwein an den Ständen. Im Rahmen von Kontrollen am vergangenen Wochenende war nach Angaben der Stadt bereits festgestellt worden, dass der beliebte Verkauf von alkoholischen Heißgetränken nun insbesondere von innerstädtischen Restaurants angeboten wird. Alkoholische Heißgetränke werden in Bechern verkauft, die dann nicht im Cateringbereich vor Ort, sondern in Gruppen außerhalb der lizenzierten Barbereiche konsumiert werden, heißt es. Nach Angaben der Stadtverwaltung sind bei der Verwaltung bereits Anfragen aus der Gastronomie eingegangen, ob ein „Glühweinverkauf to-go“ erlaubt ist.

In der Allgemeinverfügung werden deshalb Gründe aufgeführt, warum der Verkauf von Alkohol in dem genannten Gebiet ab Freitag nicht mehr erlaubt ist: Sofortiger Verzehr beabsichtigen oder notwendig machen (zB Tassen oder Becher, mit und ohne Deckel), da sonst die Getränke abkühlen würde, liegt eine spezifische Spannungs- und Gefahrensituation vor, der entgegengewirkt werden muss. Es besteht die reale Gefahr, dass das Alkoholkonsumverbot nicht wirksam durchsetzbar ist und sich in der Nähe der Verkaufs- oder Lieferstelle weiterhin Menschenansammlungen aufhalten, die bei steigendem Alkoholkonsum weniger auf die Hygienemaßnahmen achten. "

Weiter heißt es, dass der Verkauf von alkoholischen Heißgetränken, beispielsweise in Thermobehältern, weiterhin erlaubt ist. „Außerdem ist es weiterhin möglich, während der jeweiligen Öffnungszeiten im konzessionierten Bereich von Gaststätten alkoholische Heißgetränke zum Verzehr vor Ort auszuschenken, hier unter Einhaltung der bestehenden Schutzmaßnahmen des 15. BayIfSMV für die Gastronomie.“

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